Novellierung der Strahlenschutzverordnung
und der Röntgenverordnung
Folgen der künftigen Personendosisgrenzwerte und Dosismessgrößen
1. Sachverhalt
Derzeit ist politisch und fachlich noch offen, wie das Atomrecht und das Strahlenschutzvorsorgerecht in Zukunft gestaltet werden. Allerdings steht fest, dass die Mindestanforderungen der Euratom-Grundnormen und der Euratom-Patientenrichtlinie bis spätestens 13. Mai 2000 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Zu diesen Mindestanforderungen gehören neue Dosisbegrenzungen und Dosismessgrößen aufgrund von Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP). Hieraus ergeben sich, verglichen mit dem derzeit geltenden Regelungen, schärfere Anforderungen an den Strahlenschutz.
2. Auswirkungen der neuen Personendosen
Es ist darauf hingewiesen worden, dass alle neuen Dosisbegrenzungen für Personen auch für bereits ausgeübte Tätigkeiten gelten werden und es insofern keinen Bestandsschutz geben wird.
2.1 Schutz der Arbeitnehmer
Die Reduzierung des Grenzwertes für den Beginn der beruflichen Strahlenexposition von 5 mSv/a auf 1 mSv/a wird überwiegend organisatorische Auswirkungen haben und im allgemeinen dazu führen, dass ein erweiterter Kreis von Personen als beruflich strahlenexponiert einzustufen ist. Dem nach den
Euratom-Grundnormen vorgegebenen Rahmen für die Begrenzung der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen (100 mSv in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, jedoch nicht mehr als 50 mSv/a) wird national voraussichtlich so entsprochen, dass ein fester Grenzwert von 20 mSv/a eingeführt wird. Mit Blick auf die bisherigen Statistiken über die Ergebnisse der
Personendosimetrie ist zu erwarten, dass die Reduzierung des Grenzwertes von 50 mSv/a auf 20 mSv/a im allgemeinen unproblematisch ist, da Jahresdosen von 20 mSv tatsächlich kaum erreicht werden.
2.2 Schutz der Bevölkerung
Die Reduzierung des Grenzwerts der effektiven Dosis für die Bevölkerung von
1,5 mSv/a auf 1 mSv/a wirkt sich bei durchdringungsfähiger Strahlung unmittelbar auf die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes aus. Nach Inkrafttreten der neuen Verordnung kann es z.B. beim Betrieb medizinischer Linearbeschleuniger in für Kobaltgeräte ausgelegten Bestrahlungsräumen notwendig sein, die Nutzung
benachbarter Bereiche oder die Betriebsweise der Anlage (Strahlenzeit, Strahlenrichtung) einzuschränken.
3. Vorgehensweise der staatl. Arbeitsschutzverwaltung
3.1 Bestehende Tätigkeiten
Jeder von der Reduzierung der Dosisgrenzwerte tatsächlich betroffene Strahlenschutzverantwortliche ist verpflichtet, spätestens bei Inkrafttreten der neuen Verordnung die erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu ergreifen. Gleichwohl wird die staatl. Arbeitsschutzverwaltung hiermit gebeten, im Rahmen von Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren vorsorglich auf die anstehende Herabsetzung der Dosisgrenzwerte hinzuwiesen.
3.2 Künftige Tätigkeiten
Nach Bekanntwerden der Empfehlung ICRP 60 und der darin vorgeschlagenen Begrenzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung auf 1 mSv/a war in Nr. 1 des Protokolls DB 1/92/RP sinngemäß festgestellt worden, dass aus behördlicher Sicht kein Anlass besteht, der Übernahme neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in das Atomrecht vorzugreifen.
Mit Blick auf die inzwischen absehbare Änderung des Atomrechts ist den Strahlenschutzverantwortlichen bei derzeit laufenden Planungen nunmehr dringend zu empfehlen, die neuen Dosisgrenzwerte für beruflich strahlungsexponierte Personen und für die Bevölkerung bereits jetzt zugrunde zu legen. Allerdings kann niemand gezwungen werden, die neuen Grenzwerte bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung anzuwenden.
Falls noch Tätigkeiten beantragt werden, bei denen der Strahlenschutz so ausgelegt ist, dass die künftigen Dosisgrenzwerte überschritten werden, kann die Genehmigung nur bis längstens 13. Mai 2000 befristet erteilt werden. Zu diesem Ergebnis kam auch der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie in seiner Sitzung vom 05. bis 07.10.1998. Eine solche Befristung ist in jedem Fall entsprechend zu begründen.
Die Bezirksregierungen und die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden hiermit gebeten, in Genehmigungsverfahren nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ab sofort entsprechend zu verfahren. Sofern aus einer Anzeige nach der Röntgenverordnung zu erkennen ist, dass künftige Dosisgrenzwerte überschritten werden, weisen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in der Anzeigenbestätigung darauf hin, dass ab Inkrafttreten der neuen Röntgenverordnung (spätestens 13. Mai 2000) niedrigere Grenzwerte gelten werden.
Gleichzeitig mit der Empfehlung, bei Planungen bereits jetzt die neuen Dosisgrenzwerte
zugrunde zu legen, bitten wir Sie, auf die im Zuge der Novellierung der Verordnung vorgesehene Einführung der neuen Dosismessgrößen hinzuweisen. Die neuen Dosismessgrößen wirken sich je nach Art und Energie der Strahlung teilweise nur unerheblich, teilweise bis zum Faktor 1,5 verschärfend auf die Auslegung des Strahlenschutzes aus. Die LafA wird in der DB-MASSKS-ASV am 17./18.12.1998 in Hilden über die physikalischen Zusammenhänge informieren.
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die nach der Strahlenschutzverordnung oder nach der Röntgenverordnung in NRW behördlich bestimmten Sachverständigen erhalten diesen Erlass zur Information.
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